AGB's

Reisebedingungen

Reisebedingungen der Firma Dartmann GmbH

 

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Dartmann GmbH, nachstehend „DR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1.Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

 

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von DR und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebotes und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von DR vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

1.2. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3.Für mündliche, telefonische, schriftliche, per E Mail oder per Telefon übermittelte Buchungen gilt:

a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von DR erfolgen (bei E Mail durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde DR den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von DR beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird DR dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist DR nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.4. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden nicht angeboten.

1.5. DR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge)), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,

E Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit DR Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden bei denen DR nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Reisenden ist.

 

 

 

 

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäss § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schliesst sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl DR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches

Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist DR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäss Ziffer 4 zu belasten.

 

3. Preiserhöhung

3.1. DR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für DR nicht vorhersehbar waren.

3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann DR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann DR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann DR vom Kunden verlangen.

3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber DR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für DR verteuert hat.

3.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat DR den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn DR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von DR über die Preiserhöhung gegenüber DR geltend zu machen.

 

 

 

 

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber DR unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert DR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DR, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3. DR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%

vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%

vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%

ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80%

bei Rücktritt am Abreisetag oder

bei Nichtanreise 90%

Bus- und Bahnreisen

bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%

vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%

vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%

ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%

See- und Flusskreuzfahrten

bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%

vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%

vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%

am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, DR nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

4.5: DR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit DR nachweist, das ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht DR einen solchen Anspruch geltend, so ist DR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und belegen.

4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des

§ 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

4.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

 

5. Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann DR bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 – 4.5 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Rücktritt von DR wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 

6.1. DR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl bei DR liegt bei allen Reisen bei mindestens 20 Personen. Der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch DR müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

b) DR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c) DR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von DR später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

6.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn DR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch DR dieser gegenüber geltend zu machen.

6.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. DR kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von DR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2. Kündigt DR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

 

8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit DR wie folgt konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von DR (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von DR wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber DR unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.

d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

8.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von DR nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen DR anzuerkennen.

8.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, DR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn DR oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von DR oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

8.4. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von DR angegebenen Stelle (siehe oben Ziffer 8.1b) und c))   anzuzeigen.

8.5. Der Kunde hat DR zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von DR mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.

 

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von DR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit DR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die deliktische Haftung von DR für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche bei Flugreisen im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2. DR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum

ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von DR sind. DR haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, und/oder

wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DR ursächlich geworden ist.

Eine etwaige Haftung von DR wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information über Verbraucherstreitbeilegung

10.1. Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der Tag auf einen Sonntag, am Erklärungsort staatlich allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber DR unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.3. Die Frist nach Ziff. 10.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziff. 8.4  Abs. 3 + 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, einen Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tage nach Aushändigung geltend zu machen.

10.4. DR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen dieses Gesetz noch nicht mit allen Vorschriften in Kraft getreten war. DR nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für DR verpflichtend würde, informiert DR die Verbraucher darüber in geeigneter Form. DR schließt keine Reiseverträge im elektronischen Rechtsverkehr ab weist aber auf die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. Siehe dazu Ziffer 1.4.

 

11. Verjährung

11.1. Ansprüche des Kunden nach §§651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von DR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DR beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DR beruhen.

11.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und DR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder DR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

 

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmen

12.1. DR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist DR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald DR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird DR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten von DR oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von DR einzusehen.

 

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. DR wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen behördlichen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn DR schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. DR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass DR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

14. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

14.1. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wir für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis

Zwischen dem Kunden/Reisenden und DR die ausschließliche Geltung des Deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können DR ausschließlich an deren Sitz verklagen.

14.2. Für Klagen von DR gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DR vereinbart.

 

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart / München 2018.

(2010) (2016)

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Reiseveranstalter ist:

Firma: Dartmann GmbH

Geschäftsführer: Reinhold Dartmann

Handelsregister: 100 059 Amtsgericht Osnabrück

Straße: Poststr. 11

PLZ / Ort: 48499 Salzbergen

Telefon: 05976/94480

Telefax: 05976/94482

E-Mail: info@dartmann-reisen.de

 

Stand dieser Fassung: April 2018

 

 

Kontakt:

Dartmann GmbH

Omnibusbetrieb

Poststraße 11

48499 Salzbergen

Telefon: +49 (0) 5976 94480

 

E-Mail senden

Unsere Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag:

08.30 Uhr – 12.30 Uhr und 14.30 Uhr – 17.00 Uhr

Freitag:

08.30 Uhr – 12.30 Uhr

Samstag und Sonntag geschlossen

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